Wichtiger Hinweis für Trinkwasseruntersuchungsstellen

Die zum Jahresanfang novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV) legt strengere Anforderungen für die Begutachtung von Trinkwasseruntersuchungsstellen fest.

Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) gibt Hinweise zur Vorgehensweise bei der Begutachtung von Trinkwasseruntersuchungsstellen. Hier heißt es:

"Gemäß §§ 14 Abs. 6, 14b Abs. 2 Satz 2 TrinkwV muss der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (Auftraggeber) die notwendigen Untersuchungen durch eine Untersuchungsstelle durchführen lassen, die nach § 15 Absatz 4 TrinkwV zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken. Im Anwendungsbereich der TrinkwV ist es deshalb nicht zulässig, dass sich der Auftrag an die Untersuchungsstelle nur auf die Analytik (ohne Probennahme) beschränkt.Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV dürfen die nach der TrinkwV erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.Zur Sicherstellung der vollständigen Verantwortung der Untersuchungsstelle für die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung inklusive der Probennahme muss die Planung der Probennahme durch die Untersuchungsstelle unter Berücksichtigung ggf. vorliegender Festlegungen des zuständigen Gesundheitsamtes erfolgen und die Unparteilichkeit der Probennehmer gewährleistet sein."

Es werden folgende Fragen bei dem Hinweis der DAkkS u.a auch zum Gebot der "Unparteilichkeit" geklärt:

Kann eine akkreditierte Untersuchungsstelle weiterhin als Herstellerlabor betrieben werden?

Können weiterhin externe Probennehmer eingebunden werden?

Kann die Untersuchungsstelle die Probennahme im Unterauftrag vergeben?

Den ausführlichen Hinweis finden Sie unter: DAkkS-Hinweis Trinkwasseruntersuchungsstellen

Nutzen Sie unser Trinkwasserseminar zur Erlangung der Sachkunde zur Probenahme von Trinkwasser