Qualifikationsnachweis: Überwachung und Probenahme von Schwimm- und Badebeckenwasser, Rostock: 19.09.24

Nach §37 Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) muss das Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit u.a. durch Krankheitserreger nicht zu befürchten ist. Sowohl neue Erkenntnisse im Bereich der Schwimm- und Badebeckenhygiene als auch neue technische Entwicklungen von Aufbereitungsverfahren haben eine Überarbeitung der Normenreihe DIN 19643 erforderlich gemacht.


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